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NWB Nr. 37 vom Seite 2963 Fach 20 Seite 515

Das neue Markenrecht

von Ltd. Regierungsdirektor Eckart G. Miehle, Geltendorf

I. Rechtliche Grundlagen

1. Das neue Markengesetz

Am ist das Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz) vom (BGBl I S. 3082), das ingesamt 50 Artikel umfaßt, in vollem Umfang in Kraft getreten. Damit folgte der deutsche Gesetzgeber der EU-weiten Harmonisierungspflicht ihrer Markenrechte (vgl. Art. 189 EWGV). Doch wurde, auch dort, wo keine Vorgaben der Markenrechtsrichtlinie zu berücksichtigen waren, das gesamte Markenrecht umfassend neu geregelt. Kern des Markenrechtsreformgesetzes ist Artikel 1, das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG), gegliedert in 9 Teile mit insgesamt 164 Paragraphen.

Das Gesetz löste das bis zum geltende Warenzeichengesetz (WZG) i. d. F. der Bek. v. (BGBl I S. 1, 29) ab, das zuletzt durch Gesetz v. (BGBl I S. 938) geändert worden war. Dieses Gesetz bestand in seinem wesentlichen Inhalt und in seiner Grundstruktur aus dem Gesetz vom 12. 5. 1894 zum Schutz von ”Warenbezeichnungen” (RGBl S. 441).

2. Markenverordnung (MarkenV)

§ 65 und § 138 Markengesetz sehen vor, daß das BJM ermächtigt wird, eine Rechtsverordnung zur Re...BGBl I S. 3555