Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 39 EStG sieht vor, dass für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen ArbN LSt-Abzugsmerkmale zu bilden sind, nach denen der ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen hat.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: § 39 EStG in der geltenden Struktur wurde aufgrund des Wegfalls der LSt-Karte und der Einführung elektronischer LSt-Abzugsmerkmale durch Art. 2 Nr. 14 des BeitrRLUmsG v. mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingeführt.
3Geltungsbereich: § 39 EStG gilt für unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige ArbN, ausgenommen Aushilfskräfte bzw. Teilzeitbeschäftige i. S. von § 40a EStG.
4Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 39 EStG regelt das allgemeine Verfahren zur Bildung und Änderung der LSt-Abzugsmerkmale. Vorschriften zum technischen Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale enthält § 39e EStG.
5–8(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und Zuständigkeit (§ 39 Abs. 1 und 2 EStG)
9 Für die Durchführung des LSt-Abzugs werden auf Veranlassung des ArbN LSt-Abzugsmerkmale gebildet (§ 39 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies erfolgt entwe...