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NWB Nr. 32 vom Seite 2511 Fach 20 Seite 467

Die Dienstleistungsmarke

von Vorsitzendem Richter am Bundespatentgericht a. D. Hans Bauer, München

Zeitschriften: Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatGE); Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ); Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR); Mitteilungen der deutschen Patentanwälte (Mitt).

Dienstleistungsmarken (DLM) werden nunmehr seit über 11 Jahren geschützt. Nach dem Vorbild der meisten ausländischen Markengesetze, die den Schutz von DLM kennen, und in Übereinstimmung mit dem künftigen EWG-Markenrecht beschränkt sich die gesetzliche Regelung des DLM-Schutzes darauf, daß gem. § 1 Abs. 2 WZG die für Warenzeichen und Ausstattungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

I. Entwicklung und Bedeutung der Dienstleistungsmarke

Kennzeichnungen von Dienstleistungsunternehmen genossen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Eintragung von DLM nur außerzeichenrechtlichen Schutz wie namensrechtlich, firmenrechtlich und allgemein wettbewerbsrechtlich. Diese geringere Schutzmöglichkeit von DLM im Verhältnis zu Warenzeichen hatte sich für viele Unternehmen schon seit langem als Nachteil erwiesen. Dem Versuch des Patentamtes, warenbezogene Dienstleistungen, wie beispielsweise Wäschereien und Textilveredelungsbetrieben...