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NWB Nr. 15 vom Seite 1133 Fach 20 Seite 457

Zugaben und Verkaufshilfen im Wettbewerb

von Rechtsanwalt Dr. Helmut Seydel, Karlsruhe

B a u m b a c h - H e f e r m e h l , ZugabeVO im Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., 1990; Zeitschriften: WRP = Wettbewerb in Recht und Praxis; GRUR = Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; BB = Betriebsberater; NJW = Neue Juristische Wochenschrift; NJW-RR = NJW-Rechtsprechungs-Report; Kommentare zum UWG sowie Nachweise im Text.

I. Zweck, Begriff, Grenzen

1. Zweck der ZugabeVO ist es, eine unsachliche Beeinflussung des Kunden durch Nebenwaren oder Nebenleistungen und eine Übersteigerung derartiger Gaben zu verhindern (Bereich der Wertreklame). Die Leistung soll für sich selbst, nicht durch Nebengaben werben. Die ZugabeVO ist nach wie vor in Geltung und muß von der Praxis beachtet werden, wenn auch die Bedeutung der ZugabeVO durch Änderung der Werbemethoden in den Hintergrund getreten ist.

2. Eine Zugabe i. S. der ZugabeVO liegt nur vor,

  • wenn im geschäftlichen Verkehr, d. h. zur Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks und in allen Handelsstufen,

  • eine Ware oder Leistung, gleichviel welcher Art und in welcher Kombination - Ware zu Ware, Leistung zu Ware, Ware zu Leistung -, neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware oder Hauptleist...