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WP Praxis Nr. 12 vom Seite 350

Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Wirtschaftsprüfers

Grundlagen, Reichweite und Ausnahmen

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Wirtschaftsprüfers hat in der Praxis eine überragende Bedeutung: Zum einen ziehen das hohe Ansehen des Berufsstands und die Ableitungen von Dritten (z. B. Banken, externe Aufsichts- oder Überwachungsinstitutionen, Strafverfolgungsbehörden, Geschäftspartner, Auskunfteien) aus den Prüfungsfeststellungen erhebliche Folgewirkungen nach sich. Zum anderen erlangt der Wirtschaftsprüfer, anders als beispielsweise ein Rechtsanwalt, der nur punktuell in einen Fall einbezogen ist, oftmals sehr umfassende Kenntnisse über die internen Umstände und finanziellen Verhältnisse eines Unternehmens. Der Gesetzgeber hat die Verschwiegenheitsverpflichtung des Wirtschaftsprüfers punktuell erwähnt und geregelt, aber auch Ausnahmen in Teilbereichen vorgesehen. Im Übrigen tritt das Berufsrecht hinzu, welches seinen Niederschlag in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gefunden hat und zudem von der Berufssatzung (BS WP/vBP) als weiterer Quelle des Berufsrechts flankiert wird. Neben den gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht kann selbstverständlich auch eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung begründet werden, z. B. im Rahmen einer freiwilligen Prüfung o...