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NWB 48/2019 S. 3473

Unterhalt | Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes

Auf der Grundlage des § 1612a Abs. 4 BGB hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes, den es von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, verlangen kann, neu festgelegt. Dieser beträgt danach monatlich in der ersten Altersstufe 369 € in 2020/378 € in 2021, in der zweiten Altersstufe 424 € in 2020/434 € in 2021 und in der dritten Altersstufe 497 € in 2020/508 € in 2021. Die neuen Werte gelten ab dem .