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NWB Nr. 46 vom Seite 3877 Fach 19 Seite 2971

Überblick über das neue Gewährleistungsrecht nach Kauf- und Werkvertragsrecht

von Richter am Amtsgericht Dr. Wolfram Viefhues, Gelsenkirchen

I. Entstehungsgeschichte

Zum ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. (BGBl 2001 S. 3138) in Kraft getreten. Anlass für die sog. Schuldrechtsreform war die Notwendigkeit, drei EU-Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen (Verbrauchsgüterkauf-, Zahlungsverzug- und E-Commerce-Richtlinie). Mit dem neuen Schuldrecht sind wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) neu gefasst worden (vgl. Loewenheim, NWB F. 19 S. 2825). Das neue Schuldrecht gilt für alle Verträge und sonstige Schuldverhältnisse, die ab dem entstehen. Verträge, die bis zum geschlossen wurden, unterliegen altem Recht (s. zum Kaufvertragsrecht Viefhues, NWB F. 19 S. 2717, und zum Werkvertragsrecht Burhoff, NWB F. 19 S. 2709).

II. Regelungen für den Kaufvertrag

Die Regelungen des Kaufrechts sind jetzt auch auf den Werklieferungsvertrag grundsätzlich anzuwenden (§ 651 BGB), also auf Verträge über die Herstellung beweglicher Sachen. Nach § 453 BGB finden beim Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen die Vorschriften über den Kauf von Sachen Anwendung.

1. Sachmängel

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört das Fehlen von Sachmängeln jetzt zur Leistungspflicht des Verkäufers. Die Definition des Sachmangels in § 434 BGB ist gegenüber dem bisherigen Recht deutlich erweitert worden. Vor...