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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 12 AS 1056/17

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Grundsicherungsleistungen, hier insbesondere ein höherer Bedarf auf Grund alters- und geschlechtsspezifischer Diskriminierung, Rechtsmittelkosten, sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im Kalenderjahr 2015, verbunden mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 120,60 Euro nach endgültiger Festsetzung streitig.

Fundstelle(n):
UAAAH-35243

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