Kirchensteuer: Verfassungsmäßigkeit
des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe
Leitsatz
1. Kirchensteuer
in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener
Ehe ist nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festzusetzen.
Der andere Ehegatte kann sich mangels Klagebefugnis auch dann nicht
mit der Anfechtungsklage gegen diese Festsetzung wenden, wenn er
das Kirchgeld wirtschaftlich trägt, weil der kirchenangehörige Ehegatte
nicht über ein eigenes Einkommen verfügt.
2. Die Festsetzung von Kirchensteuer
in der Form des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener
Ehe nach den für Hamburg in den Streitjahren 2015 und 2016 geltenden
kirchenrechtlichen Vorschriften ist verfassungsgemäß. Dies gilt
auch für die Obergrenze von 3.600 € bei einem gemeinsam zu versteuernden
Einkommen der Eheleute von 300.000 € und mehr.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAH-35144
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