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NWB Nr. 9 vom Seite 649 Fach 19 Seite 2853

Das allgemeine Leistungsstörungsrecht im BGB nach der Schuldrechtsmodernisierung 2002

von Prof. Dr. Michael Frings, Aachen

I. Einleitung

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz v. 26. 11. 2001 (BGBl 2001 I S. 3138), das zu der Neufassung weiter Teile des BGB ab dem geführt hat, ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht grundlegend neu gestaltet worden. Zentraler Grundtatbestand für sämtliche Leistungsstörungen ist der in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB normierte Begriff der ”Pflichtverletzung” (vgl. Ziff. II). Die bisherige Rechtslage war dadurch gekennzeichnet, dass nur einige der allgemeinen Leistungsstörungen, nämlich die Unmöglichkeit (vgl. Ziff. III) und der Verzug (vgl. Ziff. IV), kodifiziert waren. Demgegenüber hatten andere Formen der Leistungsstörung, insbesondere die positive Vertragsverletzung (vgl. Ziff. V) und die culpa in contrahendo (vgl. Ziff. VI), zwar zunehmend in der Praxis an Bedeutung gewonnen, jedoch keine Regelung im Gesetz gefunden. Diese fehlende Kodifizierung erwies sich zunehmend im Rahmen der internationalen Angleichung und Harmonisierung des Zivilrechts als ein Manko. Insofern war es nahe liegend, dass der Gesetzgeber sich anlässlich der erforderlichen Umsetzung der drei EU-Richtlinien über den Verbrauchsgüterkauf, den Zahlungsverzug und den E-Commerce gleichzeitig auch zu einer U...