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Wohnungszuweisung und Hausratsteilung bei Trennung und Ehescheidung
I. Problemstellung
Bei Zerbrechen und Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft stellt sich die Frage, was mit der bisherigen Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat (zu den Begriffsbestimmungen vgl. unten) geschehen soll. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine vorläufige Regelung lediglich für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung oder ob eine endgültige Rechtsfolge für den Fall der tatsächlichen Scheidung herbeigeführt werden soll. Die materiell-rechtliche Grundlage für eine vorläufige Zuweisung für den Hausrat findet sich in § 1361a BGB, für die Ehewohnung in § 1361b BGB. Die endgültige Zuweisung ist für Hausrat und Ehewohnung geregelt in der HausratsVO. Das Verfahren, das dem Familiengericht zugewiesen ist, richtet sich in beiden Fällen nach der HausratsVO, wobei zu unterscheiden ist, ob die Regelung in einem isolierten selbständigen Verfahren oder für den Fall der Scheidung als Folgesache innerhalb des sog. Scheidungsverbundes erfolgen soll.
Bei der HausratsVO handelt es sich ursprünglich um eine Regelung, die der kriegsbedingten Verknappung von Wohnraum und Hausrat Rechnung tragen sollte. Wegen des weiterhin bestehenden Bedürfnisses, bei der Auf...