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Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr
I. Hintergrund und Anlass der Novelle
Das seit einem Jahrhundert durch das Bürgerliche Gesetzbuch allgemein bestimmte Privatrecht kennt seither den Grundsatz der Formfreiheit und nur ausnahmsweise eine Formgebundenheit bestimmter Geschäftsvorfälle. Soweit spezialgesetzlich keine abweichende Regelung gegeben ist, gelten seit je drei Formen: die Schriftform (§ 126 BGB), die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) und die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB).
Spezifische Formen gibt das BGB vor für die Auflassung (§ 925 BGB), den Ehevertrag (§ 1410 BGB) und das eigenhändige Testament (§ 2231 BGB). Im Übrigen räumt § 127 BGB die Möglichkeit ein, durch Rechtsgeschäft eine bestimmte Form zur Gültigkeit eines Rechtsaktes zu vereinbaren. Auf spezielle Formvorschriften außerhalb des BGB ist am Rande zu verweisen (etwa für die Eheschließung: §§ 11, 13 EheG).
Diese Bestimmungen hatten über viele Jahrzehnte angesichts eines weitgehend unverändert bleibenden technischen Standes ihre Gültigkeit und Tauglichkeit. Die sich explosionsartig entwickelnde Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) jedoch bietet aufgrund ihrer Errungenschaften, insbesondere ihrer Geschwindigkeit und der damit praktisch gegebenen Gleichzeitigkeit vi...