Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 25 vom Seite 2111 Fach 19 Seite 2709

Die Gewährleistung im Werkvertragsrecht

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Allgemeines

Die Vorschriften über den Werkvertrag in den §§ 631 ff. BGB regeln die rechtsgeschäftlichen Beziehungen des Bestellers zum Unternehmer über die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder über die Herbeiführung eines Erfolges durch Arbeit oder Dienstleistung. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den Rechten des Bestellers, wenn der gelieferten Sache ein Sachmangel anhaftet, das bestellte Werk zu spät hergestellt wird oder durch das mangelhafte Werk beim Besteller ein Schaden angerichtet wird. Die Folgen eines Rechtsmangels sind im Werkvertragsrecht nicht geregelt. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werklieferungsvertrag i. S. des § 651 BGB, gelten aufgrund der Verweisung in § 651 BGB die §§ 434 ff. BGB direkt. Handelt es sich um einen Werkvertrag, gelten sie entsprechend.

II. Begriff des Mangels

Der Besteller eines Werkes hat einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer das Werk so herstellt, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (s. z. B. BGH, NJW-RR 1995 S. 427). Die Begriffe Fehle...