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Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des NWB LAAAH-10787, BStBl 2019 II S. 262 = Kurzinfo StuB 2019 S. 338 NWB MAAAH-12359; Bezug: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
(1) In diesem Urteilsfall hatte der IV. Senat mit Beschluss vom - IV R 26/14 NWB UAAAF-84770 (BStBl 2017 II S. 202 = Kurzinfo StuB 2016 S. 838 NWB FAAAF-85572) den Großen Senat des BFH angerufen. Der IV. Senat setzte nach Ergehen der Entscheidung des Großen Senats des NWB LAAAH-10787, BStBl 2019 II S. 262 = Kurzinfo StuB 2019 S. 338 NWB MAAAH-12359) das Verfahren fort und verwies den ...