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BFH 12.06.2019 X R 20/17, BBK 23/2019 S. 1109

Steuerrecht | Einlage eines Namensverwertungsrechts

Ein Prominenter kann den kommerzialisierbaren Teil seines Namensrechts (Namensverwertungsrecht) ebenso wie ein Markenrecht an seinem Namen in sein Einzelunternehmen gem. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG einlegen. Es handelt sich bei dem Namensverwertungsrecht um ein Wirtschaftsgut [i]Namensverwertungsrecht als Wirtschaftsgutund nicht um ein bloßes Nutzungsrecht, das nicht einlegbar wäre. Denn der Wirtschaftsgutbegriff umfasst auch sonstige Vorteile, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind.

Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Höhe hängt von der Popularität und Bekanntheit des Prominenten ab.

Zu einem [i]Prominenter wird gewerblich tätigEinzelunternehmen des Prominenten kommt es, wenn er das Namensverwertungsrecht zur Nutzung überlässt und damit gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Vergütungen sind gewerblich, wenn der Name für Produkte verwendet wird, die verkauft werden.

Verkauft der [i]AfA auf das NamensverwertungsrechtP...