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Das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung
I. Das Ziel der gesetzlichen Regelung
Jenseits des in NWB F. 19 S. 2537 ff. dargestellten Befundes über die gegebenen und intendierten Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung verdient nunmehr zur Abrundung des Themenkreises der neue, seit dem in Kraft befindliche § 15a EGZPO Erwähnung und nähere Darstellung. Das ”Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung”, welches in § 15a EGZPO seinen textlichen Niederschlag gefunden hat, schafft eine Öffnungsklausel zugunsten der Landesgesetzgeber, in geeigneten Zivilstreitigkeiten obligatorische Streitschlichtungsverfahren gesetzlich einzuführen. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der Intensivierung der Bemühungen um Rechtseinheit innerhalb der EU auf zentralen Gebieten zu sehen.
II. Verfahrenskatalog und Ausnahmetypen
Die Vorschrift ist umfangreich: Zunächst listet sie einen Katalog von Streittypen auf, in denen das Verfahren kraft Landesgesetzes zur Anwendung gelangen kann (vermögensrechtliche Streitigkeiten mit amtsgerichtlichen Zuständigkeiten im Wert bis zu 1 500 DM; bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten außer gewerblichen Immissionsproblemen; Streitigkeiten über Ansprüche wegen unmittelbarer,...