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Die Haftung des faktischen Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft für Umsatzsteuer
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Person als faktischer Geschäftsführer einer UG anzusehen ist, so dass er für deren Umsatzsteuerschulden nach §§ 69, 35 AO einzustehen hat. Die Entscheidung ist gleichermaßen von Bedeutung im Hinblick auf die Haftung für Umsatzsteuerschulden einer GmbH.
I. Nichtamtliche Leitsätze
1. Wer sich zur Führung einer Kapitalgesellschaft Strohleute bedient und ansonsten die finanziellen und steuerlichen Geschicke dieser bestimmt, ist als faktischer Geschäftsführer zu betrachten, der unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 69, 35 AO für die Umsatzsteuerschulden dieser einzustehen hat.
2. Im Hinblick auf Umsatzsteuerschulden ist der Fiskus so zu bedienen, wie auch die anderen Gläubiger (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Wird gegen diese Pflicht schuldhaft verstoßen, so ergibt sich für den faktischen Geschäftsführer wie auch für den ordentlichen Geschäftsführer eine Haftung entsprechend dieser Tilgungsquote.
3. Der Haftungsschuldner hat nach § 93 Abs. 1 AO bei Bestimmung der Haftungsquote mitzuwirken; verweigert er diese Mitwirkung darf die Finanzverwaltung die Haftungsquote gemäß § 162 AO schätzen. Dabei kann die Schätzung zu einer Tilgungsqu...