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BFH | Verzinsung von EU-Vorsteuervergütungsansprüchen
Die Klägerin stellte in Deutschland zwei Vergütungsanträge, die ganz bzw. teilweise zurückgewiesen wurden. Sie legte Einspruch ein, den sie erst begründete, als das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ihr hierfür nach Aufforderung eine Frist setzte, die einmal verlängert wurde. Dem schloss sich eine Bitte des BZSt um die Ausgangsrechnungen an, der die Klägerin – erneut nach einmaliger Fristverlängerung – nachkam. Ein Einspruch führte vollständig zum Erfolg, der andere teilweise. Eine Verzinsung der Beträge schloss das BZSt aus, weil die Klägerin im Einspruchsverfahren ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. § 61 Abs. 5 und 6 UStDV bezögen sich auch auf das Einspruchsverfahren.
Der [i]Ein zunächst unbegründet eingereichter Einspruch ist noch keine Verletzung der MitwirkungspflichtBFH war damit nicht einverstanden und entschied, dass die Vergütungsbeträge zu verzinsen seien. Die Begründung des Einspruc...