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EuGH | Beteiligung an einem Steuerbetrug und Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln
Die Klägerin erwarb von zwei Gesellschaften Saatgut. Der Finanzbehörde lagen Indizien dafür vor, dass die Lieferanten Scheinunternehmer waren. Außerdem brachte sie vor, dass die Klägerin ihren Pflichten aus der Verordnung Nr. 178/2002 zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit nicht nachgekommen sei. Danach haben Lebensmittelunternehmer jede Person festzustellen, von der sie Stoffe erhalten, die zu Futter- oder Lebensmitteln verarbeitet werden können. Die Klägerin habe auch nicht kontrolliert, ob ihre Lieferanten bei der zuständigen Stelle registriert gewesen seien. Daraus folge, dass die Klägerin wusste oder wissen musste, dass sie an einem Mehrwertsteuerbetrug teilnahm; ihr wurde daher der Vorsteuerabzug versagt.
Nach [i]Eine außersteuerliche Pflichtverletzung rechtfertigt nicht zwangsläufig die Annahme einer Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug dem EuGH verfolgt die mit der Rückverfolgbarkeit der ...