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Rückbeteiligung zwischen Personengesellschaften – Gewinnverwendung im Jahresabschluss
I. Sachverhalt
T GmbH & Co. KG ist Tochterunternehmen der M GmbH & Co. KG (100 %). An M GmbH & Co. KG sind A zu 40 % und B zu 60 % beteiligt. Überraschend verkauft A seinen Kommanditanteil an T GmbH & Co. KG (Rückbeteiligung). Es entsteht folgende Gesellschafterstruktur (vereinfachend ohne Komplementär-Gesellschaften):
Beide Gesellschaftsverträge sehen folgende übliche Gewinnverwendung vor:
Jahresfehlbeträge sind den Verlustvortragskonten im Eigenkapital zu belasten.
Jahresüberschüsse sind soweit den Verlustvortragskonten gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen sind. Sodann sind Jahresüberschüsse den Verbindlichkeitenkonten der Gesellschafter gutzuschreiben.
II. Fragestellung
Wie ist die Gewinnverwendung durchzuführen?
III. Lösungshinweise
1. Rückbeteiligungen zwischen Personengesellschaften
Das Personengesellschaftsrecht kennt keinen Erwerb eigener Anteile. Eine Personengesellschaft darf nicht Vertragspartner des ihre Grundlage bildenden Gesellschaftsvertrags sein. Allerdings dürfen sich Personengesellschaften wechselseitig beteiligen. Anteilskauf und Übertragung waren also zulässig. T GmbH & Co. KG ist Kommanditistin der M GmbH & Co. KG.
Damit...