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Teileinkünfteverfahren bei Organschaft
Zugleich Anmerkungen zum
Schuldzinsen, die mit dem Erwerb der Anteile an einer Kapitalgesellschaft zusammenhängen, unterliegen dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, soweit an der Organträger-Personengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind und Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausgeschüttet werden. Der dem Teilabzugsverbot unterliegende Teil der Schuldzinsen ist gemäß BFH durch das Verhältnis der Gewinnausschüttung zu dem zugerechneten Organeinkommen zu ermitteln.
Bei welchen Organträgern kommt eine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in Betracht?
In welchen Fällen ist das Teileinkünfteverfahren unter Beachtung des Teilabzugsverbots anzuwenden?
Wie ist der Teil der Schuldzinsen zu ermitteln, der dem Teilabzugsverbot unterliegt?
I. Einleitung
[i]Adrian, Formulierung der
Verlustübernahme in Ergebnisabführungsverträgen, StuB 12/2019 S. 482
NWB PAAAH-19438
Nacke, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 4. Aufl. 2019, § 3c
NWB XAAAG-96482 Müller, in:
Mössner/Seeger/Oellerich, KStG Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 14-19
NWB EAAAG-95580
Eine ertragsteuerliche Organschaft setzt die
finanzielle Eingliederung (Mehrheit der
Stimmrechte) des Organträgers an der Organgesellschaft sowie den
Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags auf
mindestens fünf Zeitjahre voraus (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 KStG). Mit
Abschluss des Gewinnab...