Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 17 vom Seite 1563 Fach 19 Seite 2441

Ordnungswidrigkeitenrecht

von Prof. Dr. Ulrich Berz, Bochum, und Rechtsanwältin Nicole Grönefeld, Düsseldorf

I. Einleitung

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist neben dem Strafrecht Teil des staatlichen Sanktionenrechts. Dieses hat die Aufgabe, die Gesellschaft vor solchen Handlungen zu schützen, durch die schutzwürdige Interessen des einzelnen, insbesondere jedoch der Allgemeinheit beeinträchtigt werden können. Dabei sind Taten mit geringem Unrechtsgehalt die Domäne des Ordnungswidrigkeitenrechts, während der Schutz der höchsten Rechtsgüter vor Schädigung oder konkreter Gefährdung dem Strafrecht obliegt, das - anders als das Ordnungswidrigkeitenrecht - ein sozialethisches Unwerturteil über den Täter fällt (vgl. Bohnert, in: KK-OWiG, 1989, Einleitung Rn. 84 ff.). Für den Grenzbereich billigt das BVerfG (NJW 1977 S. 1629) dem Gesetzgeber einen Spielraum dahingehend zu, ob er den Schutz durch Vorschriften des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts gewährleisten will.

1. Begriff der Ordnungswidrigkeit

Die für eine Ordnungswidrigkeit kennzeichnende Sanktion ist die Geldbuße, mit der ein rechtswidriges und vorwerfbares (§ 1 Abs. 1) Verhalten geahndet werden kann. In klarer Differenzierung dazu kennt das StGB als Hauptstrafen - jedenfalls bisher - nur Freiheits- oder Geldstrafe...