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Die Haftung des Tierhalters
I. Allgemeines
Die Haftung des Tierhalters ist vom Gesetzgeber in § 833 Satz 1 BGB im Grundsatz als Gefährdungshaftung angelegt. Es kommt also nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an, so daß auch der Deliktsunfähige (s. §§ 827, 828 BGB) nach § 833 Satz 1 BGB haftet. Der Grundsatz der Gefährdungshaftung ist für Haustiere (s. u. Ziff. III, 1) durchbrochen. Hier haftet der Tierhalter für vermutetes Verschulden, gegen das er den Entlastungsbeweis antreten kann. Die Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB ist ebenfalls Haftung für vermutetes Verschulden und vermuteten ursächlichen Zusammenhang, gegen das der Entlastungsbeweis möglich ist.
Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch bedingten Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum, also in ”verwirklichter Tiergefahr” (BGH, NJW 1976 S. 2131).
II. Die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB
1. Der Begriff des Tierhalters
Tierhalter ist, wer an der Haltung ein eigenes Interesse, eine - auch mittelbare - Besitzstellung und die Befugnis hat, über die Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., 1998, § 833 BGB Rn. 9; OLG Hamm, VersR 1973 S. 1054; s. a. Eberl-Bor...