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ZFA Nr. 11 vom Seite 10

Zuschläge für Leistungen zur „Unzeit“ (Teil II)

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß; Altleiningen

Objektiv betrachtet können sich die Zahnärzte nicht beklagen, denn im Gegensatz zu den ärztlich tätigen Kollegen werden sie relativ selten durch Patienten außerhalb der Sprechstunde in ­Anspruch genommen. Was mehr stört, ist die Tatsache, dass es nicht selten Bagatellfälle sind und die Patienten durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, die Praxis während der normalen Sprechzeiten aufzusuchen. Da wir das menschliche Verhalten nicht ändern können, schauen wir lieber auf den BEMA-Zuschlag Nr. 03 und die entsprechenden Regelungen in der GOÄ/GOZ.

Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde

Offiziell heißen sie zwar „Leistungen außerhalb der Sprechstunde“, aber diese Fälle kommen eben meistens zu einer ungelegenen Zeit: Man möchte eigentlich den Feierabend oder den freien Nachmittag genießen oder freut sich auf ein entspanntes Wochenende. Doch nichts dergleichen, denn ein Patient mit einem zahnmedizinischem Problem bedarf unserer Hilfe! Für die BEMA-Abrechnung bedeutet dies, dass wir uns weiter mit dem Zuschlag nach der Nr. 03 beschäftigen:


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Nr.
Kürzel
Leistung
Bew.-Zahl
03
Zu
Zuschlag für Leistungen ­außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen
15
1.
Wi...

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