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NWB Nr. 23 vom Seite 1829 Fach 19 Seite 2261

Form und Inhalt des Ehevertrages

von Direktor des Amtsgerichts Heinrich Reinecke, Lehrte

I. Allgemeines

1. Der Ehevertrag im engeren Sinn

a) Der Ehevertrag ist in § 1408 Abs. 1 BGB gesetzlich definiert als Regelung des Güterstandes der Ehegatten. Ein Ehevertrag ist immer dann erforderlich, wenn die Ehegatten für die Entwicklung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse in der Ehe oder für den Fall der Scheidung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363-1390 BGB) nicht oder nicht uneingeschränkt angewendet haben wollen (zum Zugewinnausgleich vgl. Kleist, NWB F. 19 S. 1833). Damit ist zunächst im Rahmen der Vertragsfreiheit (soweit diese nicht durch § 1409 BGB eingeschränkt ist) die Möglichkeit eröffnet, Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB) oder eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren.

b) Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom , BGBl I S. 1421) - zum Versorgungsausgleich vgl. Kleist, NWB F. 19 S. 1701 - wurde in § 1408 Abs. 2 BGB eine Ergänzung dahin vorgenommen, daß auch der an sich für den Fall der Scheidung zwingend vorgeschriebene Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB) durch Ehevertrag ausgeschlossen oder modi...