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BGH 16.05.2019 III ZR 6/18, NWB 46/2019 S. 3336

Steuerstrafverfahren | Herausgabe beschlagnahmter Sachen

In einem Strafverfahren beschlagnahmte Sachen sind auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren waren (entsprechend § 697 BGB). Die verwahrende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen.

Anmerkung:

Es liegt also eine Holschuld auch einer dritten Person (hier die Ehefrau eines Beschuldigten) vor, die nur zufällig von einer strafprozessualen Maßnahme betroffen ist. Fahrtkosten und sonstige notwendige Aufwendungen werden ihr auf Antrag nur unter [i]Zur Vergütung eines Sachverständigen nach dem JVEG Gilgan, NWB 5/2019 S. 280den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG erstattet. Danach werden Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungs...