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BFH 22.08.2019 V R 21/18, NWB 46/2019 S. 3334

Umsatzsteuer | Anfechtbarkeit von Verwaltungsakt durch Bauträger: Ermessensentscheidung über Annahme einer Abtretung nach § 27 Abs. 19 UStG

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Teilt das Finanzamt dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein vom Bauträger anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. von § 118 AO vor. (2) Die Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist mangels [i]Hammerl/Fietz, NWB 49/2018 S. 3579eigener Beschwerden (§ 40 Abs. 2 FGO) kein vom Drittschuldner (hier: Bauträger) anfechtbarer Verwaltungsakt.