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Übersicherungsklauseln im Geschäftsleben
I. Das Problem
Kreditgeber lassen sich beim verlängerten Eigentumsvorbehalt und bei der Globalzession Sicherheiten einräumen, die häufig den Wert der gesicherten Forderungen erheblich übersteigen. Eine Übersicherung kommt aber auch bei Verarbeitungsklauseln sowie beim Kontokorrent- und Konzernvorbehalt vor (Graf Lambsdorff, ZIP 1986 S. 1525). Grund ist jeweils, daß Sicherheiten ausfallen können. Die Übersicherung dient daher unmittelbar dem Sicherungszweck des Sicherungsgeschäfts, hat aber darüber hinausgehende negative Folgen. Zum einen beeinträchtigt sie die wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit des Sicherungsgebers. Zum anderen besteht für die anderen Gläubiger des Sicherungsgebers die Gefahr, daß deren Interessen mißachtet werden. Die hier widerstreitenden Interessen müssen zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden, dessen gesetzliche Grundlage sich in § 138 BGB, § 9 AGBG findet. § 9 AGBG legt dabei einen strengeren Maßstab an als § 138 BGB; denn eine unangemessene Benachteiligung liegt eher vor als die Sittenwidrigkeit (BGHZ 94 S. 105 ff., 112 = ZIP 1985 S. 749 ff., 751). Durch die Beschränkung von § 9 AGBG auf Allgemeine Geschäftsbedingungen behält § 138 BGB aber eine eigenständige Bede...