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NWB Nr. 6 vom Seite 431 Fach 19 Seite 1977

Praktische Erfahrungen mit dem neuen Betreuungsrecht

von Direktor des Amtsgerichts Dr. Birmanns, Aachen

Das neue Betreuungsrecht (vgl. dazu Birmanns, NWB F. 19 S. 1787 ff.), das am in Kraft getreten ist, hat zahlreiche Gerichtsentscheidungen und Aufsätze in der Fachliteratur ausgelöst. Die wichtigsten Entwicklungslinien sollen im folgenden festgehalten werden:

I. Erforderlichkeit der Betreuung

Die Betreuung darf nach neuem Recht nur dann angeordnet werden, wenn das ”Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen” und die Erforderlichkeit der Betreuung eindeutig festgestellt werden (LG Frankfurt, FamRZ 1993, S. 478). Die Eingriffsschwelle, die der Staat bei Anordnung einer Betreuung zu beachten hat, darf - gemessen an dem alten Rechtszustand - nicht abgesenkt werden (Schwab, FamRZ 1992 S. 494). Bei der Entscheidung, ob ein Betreuer erforderlich ist, soll immer die konkrete Lebenssituation des Betroffenen berücksichtigt werden. Anknüpfungspunkte für eine Entscheidung dürfen nur solche Angelegenheiten sein, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen (LG Regensburg, FamRZ 1933 S. 477).

Beispiel:

Der 80jährige alleinstehende Betroffene wird in seiner Wohnung von einem ambula...