Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 46 vom Seite 3370

Vorsicht bei überquotaler Kostentragung in Familien-Vermietungs-GbR

Philipp Böwing-Schmalenbrock

Wird im Familienverbund gemeinschaftlich/gesamthänderisch eine Immobilie vermietet, ist zu beachten, dass sich bei der Aufteilung laufender Erhaltungsaufwendungen die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquoten regelmäßig durchsetzen, sodass überquotale Aufwendungen für den Zahlenden steuerlich „verlorenzugehen“ drohen.

(Vereinfachtes) Beispiel:

V und S sind je [i]Fallbeispiel zur Hälfte Gesellschafter einer GbR, die eine renovierungsbedürftige Immobilie vermietet. S, der über weit höhere Einkünfte als V verfügt, übernimmt die Erhaltungsaufwendungen. In der Feststellungserklärung weist die GbR diese Erhaltungsaufwendungen, wie geplant, allein dem S zu. Das Finanzamt folgt dem nicht. Was tun?

Lösung:

Die GbR erzielt Vermietungseinkünfte (§ 21 EStG), deren gesonderte und einheitliche Feststellung sowohl die GbR (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) als auch V und S (§ 352 Abs. 1 Nr. 4 AO; § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO: Einkünfteverteilung) jeweils selbständig anfechten können.

Indes: In [i]Einkünfte-/Aufwandszuordnung grds. nach Beteiligungsverhältnis der Sache wird das Begehren im Regelfall keine Aussicht auf Erfolg haben (grundlegend und instruktiv: , BStBl 2005 II S. 454). Denn Maßstab für die steuerrechtliche Zurechnung von Einkünften ist – in Ermangelung einer abweichenden, steuerlich anzuerkennenden Vereinbarung – das zivilrechtliche ...