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Wertsicherungsklauseln
Geltungsbereich: Bundesgebiet; nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich mit Rücksicht auf den Anschluß des Kleinen Walsertals an das deutsche Zollsystem dort insoweit als inländisches Devisenrecht anzusehen (Beschl. v. - 5 Ob 134, 135/69, ÖJZ 1970 S. 207 Nr. 124); dasselbe muß auch im Zollanschlußgebiet Jungholz gelten.
I. Allgemeiner Überblick
1. Gesetzliche Grundlage
§ 3 WährG bestimmt: ”Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden. Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.”
Rechtspolitisches Ziel des § 3 WährG ist es, das Währungssystem der DM vor einer Aushöhlung durch Parteivereinbarungen zu schützen, die an die Stelle der DM als Währungseinheit und allgemeinen Wertmesser andere Währungseinheiten und Wertmesser setzen. Die Vereinbarung derartiger Klauseln drückt in aller Regel ein Mißtrauen in die - äußere oder innere...