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NWB Nr. 52 vom Seite 4769 Fach 19 Seite 1955

Kunst und Recht

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum/Bielefeld

I. Einleitung

”Kunst - wenn ich wüßte, was das ist, würde ich es für mich behalten” (P. Picasso). Schon der Versuch einer Definition von Kunst würde ihrem eigentlichen Wesen widersprechen; denn ”Kunst ist frei” (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

II. Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

1. Kunstbegriff

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Kunstfreiheit. Problematisch ist dabei, Kunst als Rechtsbegriff zu definieren und ihre Schranken eindeutig aufzuzeigen. In der sog. Mephisto-Entscheidung (Roman von Kl. Mann, in dessen Mittelpunkt - wenn auch verfremdet - der Schauspieler G. Gründgens und seine Karriere während der NS-Zeit steht) hatte das BVerfG Gelegenheit, den Begriff der Kunst näher einzugrenzen. Das BVerfG legte dieser Entscheidung einen wertbezogenen/materialbezogenen Kunstbegriff zugrunde (BVerfGE 30 S. 173, 188 f.): Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung liege in der freien, schöpferischen Gestaltung, mit der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse durch ein Medium zur Anschauung gebracht werden. In der Entscheidung zum sog. Anachronistischen Zug (B. Brechts Gedicht ”Der Anachronistische Zug . . .” war Anknüpfungspunkt für ein pol. Straßentheater anläßlich der Wahl von Carl Carstens zum Bundespräsidenten; BVerfGE 67 S. 213, 224 f.) setzte sich das...