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Haftungsfragen bei Gefälligkeiten im privaten Bereich
I. Allgemeines zu Gefälligkeitsverhältnissen
1. Rechtliche Einordnung
Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen, sind i. d. R. keine Schuldverhältnisse im Rechtssinn. Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setzt nämlich den Willen voraus, eine Rechtsbindung zu begründen (BGH NJW 1971 S. 1404). Dabei ist nicht der innere Wille entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beobachter darstellt (BGH NJW 1956 S. 1313 = BGHZ 21 S. 107). Meist setzt die Verneinung eines Rechtsbindungswillens ein unentgeltliches und uneigennütziges Verhalten des Gefälligen voraus. Jedoch ist das nicht allein entscheidend. Bei der Beurteilung der Beziehungen sind auch die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage zu würdigen (Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. 1993 Rdn. 9 Einl. vor § 241 BGB m. w. N.). Eine vertragliche Bindung liegt in der Regel nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verläßt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spi...