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NWB Nr. 23 vom Seite 2197 Fach 19 Seite 1891

Grundzüge der Gesamtvollstreckungsordnung

von Dr. Wolfgang Boochs, Willich

I. Allgemeines

In den neuen Bundesländern gilt nicht das bundesdeutsche Konkurs- und Vergleichsrecht, sondern mit Wirkung ab die Gesamtvollstreckungsordnung i. d. F. vom . Diese hat die seit 1975 geltende alte Gesamtvollstreckungsverordnung abgelöst. Dieses alte Gesamtvollstreckungsverfahren war ohne große praktische Bedeutung, weil es nur für private Unternehmen, d. h. Einzelkaufleute, Handwerker oder sonstige Gewerbetreibende und nicht für die volkseigenen Betriebe galt. Mit ihren knappen Regelungen ist die jetzige Gesamtvollstreckungsordnung einfacher anzuwenden als das bundesdeutsche Konkurs- und Vergleichsrecht. Eine Vereinheitlichung soll erst durch die vorgesehene Gesamtreform des Insolvenzrechts hergestellt werden. Materiell-rechtlich übernahm die Gesamtvollstreckungsordnung die wesentlichen Grundzüge der Konkursordnung. Regelungslücken können durch die im Geltungsbereich der Konkursordnung entwickelten Grundsätze ausgefüllt werden.

II. Gesamtvollstreckungsfähigkeit

Gesamtvollstreckungsfähig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GesO alle natürlichen und juristischen Personen, nicht rechtsfähige Personengesellschaften sowie der Nachlaß. Gesamtvollstreckung...