Melita Friebel, Josef Schneider, Hans Walter Schoor

Fallsammlung Einkommensteuer

22. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61840-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-67342-9

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Fallsammlung Einkommensteuer (22. Auflage)

Kapitel 10: Die Einkunftsarten

10.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 ff. EStG)

Vorbemerkungen

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft handelt es sich um eine Gewinneinkunftsart nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 EStG. Unter Landwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse einschl. Tierzucht und Tierhaltung. Einzelne Betriebsarten sind in § 13 Abs. 1 EStG aufgeführt. Bedeutung hat vor allem die Abgrenzung zur steuerlich nicht relevanten Liebhaberei und zum Gewerbebetrieb. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirtes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn die Wohnung die bei Betrieben der gleichen Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist.

Bei der Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte sind drei verschiedene Gewinnermittlungsarten denkbar, nach § 4 Abs. 1, nach § 4 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 3 bis 6 EStG (Neufassung für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden). Siehe Übersicht S. 264.

Land- und Forstwirte können von der Summe der Einkünfte (bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte) einen Fr...

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