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Sicherungsabtretung von Forderungen
I. Wesen der Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung (fiduziarische Abtretung) einer Forderung ist der Sicherungsübereignung eines beweglichen Gegenstandes (vgl. dazu NWB F. 19 S. 1307 ff.) wesensnahe. Die Abtretung erfolgt ebenfalls nur zur bloßen Sicherung eines dem neuen gegenüber dem bisherigen Gläubiger zustehenden Anspruchs. Die Sicherungsabtretung ist jedoch rechtlich Vollabtretung. Es gelten die §§ 398 bis 413 BGB.
II. Inhalt der Sicherungsabtretung
1. Beziehungen zwischen altem und neuem Gläubiger
Das (Innen-)Verhältnis zwischen altem und neuem Gläubiger wird vom Sicherungszweck bestimmt. In der Regel tritt der Sicherungszweck auch nur zwischen diesen Beteiligten zu Tage. Im Innenverhältnis darf der neue Gläubiger keine Verfügungen über die an ihn abgetretene Forderung vornehmen, die außerhalb des reinen Sicherungszweckes liegen. Er soll im Regelfall gar nicht der endgültige neue Gläubiger werden, sondern nur so lange Gläubiger sein, als der Zweck seiner Sicherung, nämlich seine Befriedigung, nicht erreicht ist. Der neue Gläubiger ist dem alten Gläubiger gegenüber vertraglich insbesondere verpflichtet, die an ihn abge...