Fallsammlung Einkommensteuer
22. Aufl. 2019
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Kapitel 6: Familienleistungsausgleich, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§§ 24b, 31, 32, 62–78 EStG)
Vorbemerkungen
Einem Elternteil steht gem. § 32 Abs. 6 EStG seit dem für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag
für das sächliche Existenzminimum i. H. v. 2.184 €, ab dem VZ 2015: 2.256 €, ab dem VZ 2016: 2.304 €, ab dem VZ 2017: 2.358 € und ab dem VZ 2018: 2.394 € (Kinderfreibetrag) und
für den üblicherweise anfallenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. v. 1.320 € (Betreuungsfreibetrag) im Kalenderjahr zu.
Durch das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) vom (BGBl 2018 I 2210) wird der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum ab dem VZ 2019 von 2.394 € auf 2.490 € und ab dem VZ 2020 auf 2.586 € erhöht.
Das Kindergeld beträgt monatlich
für das erste und zweite Kind jeweils 184 €, ab : 188 €, ab : 190 €, ab : 192 € und ab : 194 €,
für das dritte Kind 190 €, ab : 194 €, ab : 196 €, ab : 198 € und ab 200 € und
für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 €, ab : 219 €, ab : 221 €, ab : 223 € und ab : 225 € (§ 66 Abs. 1 EStG).
Durch das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpa...BGBl 2018 I 2210