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Der Agenturvertrag im Gebrauchtwagenhandel
Im Gebrauchtwagengeschäft dominiert neben dem Privatgeschäft heute das sog. Agenturgeschäft. Wegen der steuerrechtlichen Probleme beim Gebrauchtwagenkauf wird verwiesen auf Hünnekens, Differenzbesteuerung für Gebrauchtwagen, NWB F. 7 S. 3959, 3961 ff.
I. Begriffsbestimmung und Inhalt des Agenturvertrages
1. Begriffsbestimmung
Um einen sog. Agenturvertrag handelt es sich beim ”Auftrag zur Vermittlung eines Kfz-Verkaufs”, wenn der Händler ein bestimmtes Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Auftraggebers verkauft. Der Gebrauchtwagenhändler ist Abschlußvertreter; er ist nicht Kommissionär, da er den Wagen nicht im eigenen, sondern im fremden Namen verkaufen soll (vgl. § 383 HGB). Der Vermittlungsauftrag ist entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den § 675 BGB (Auftragsrecht) angewendet wird (Reinking/Eggert, a. a. O., Rdn. 681).
2. Inhalt des Agenturvertrages
a) Isolierter Agenturvertrag
Der wirtschaftliche Zweck des isolierten Agenturvertrages erschöpft sich in einem möglichst ungünstigen Absatz des Gebrauchtwagens durch den Händler, der im Namen des Auftraggebers verkauft und dafür seine Provision erhält. Der Geschäftsbesorgungsver...