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Das schiedsrichterliche Verfahren
I. Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit
Unter Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne des 10. Buchs der ZPO versteht man die Summe der Normen und Einrichtungen, die sich mit der Entscheidung zivilrechtlicher oder diesen vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten durch private Personen oder Gremien (Schiedsgerichte) befassen. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist gekennzeichnet durch das Prinzip der Freiwilligkeit, der Richterwahl und der in der Regel bezahlten Dienstleistung durch die Schiedsrichter. Sie ist materiell Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1986 S. 689). Wo es eingreift, schaltet das Schiedsverfahren die staatliche Gerichtsbarkeit aus, bedarf dieser aber insbesondere bei der Durchsetzung von Entscheidungen (vgl. unten zu VI.).
II. Der Schiedsvertrag
1. Form des Schiedsvertrags
Sind an dem Schiedsvertrag Nichtkaufleute oder Minderkaufleute beteiligt, so bedarf der Schiedsvertrag der Schriftform; er muß die Erledigung eines Rechtsstreits ausdrücklich einem Schiedsgericht übertragen; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO). Der Formmangel wird geheilt, wenn sich die Parteien vorbehaltlos auf die schiedsgerichtli...