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NWB EV 11/2019 S. 395

Steuerhinterziehung – Ablaufhemmung bei zusätzlich vom Erben durch Unterlassen einer Berichtigung begangener weiterer Steuerhinterziehung (FG)

Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO greift nicht nur bei einer vom Erblasser selbst begangenen Steuerhinterziehung, sondern auch dann, wenn innerhalb der aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist der Gesamtrechtsnachfolger eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Berichtigungspflicht nach § 153 AO begeht. Folge dieser neuen und eigenständigen Straftat ist, dass die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO so lange gehemmt ist, solange die Steuerstraftat des Erben nicht verjährt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein. Gegen den Erben laufen daher grundsätzlich die gegenüber dem Erblasser in Gang gesetzten Verjährungsfristen, also auch die zehnjährige Festset...