Umsatzsteuer Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Nr. 15c Steuerbefreiung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz) zum in das UStG eingefügt worden. Die Vorschrift verwies zunächst auf die §§ 19 und 35 SGB IX. Voraussetzung für die Steuerbefreiung war weiterhin, dass ein Vertrag nach § 21 SGB IX mit der Einrichtung abgeschlossen war. Die sozialrechtlichen Vorschriften des SGB IX haben sich mit Wirkung zum geändert. Die Vorschriften des SGB IX zu Teilhabe haben durch das Bundesteilhabegesetz eine neue Struktur erhalten. Der Gesetzgeber hat ab daher die Vorschriften auch im UStG angepasst. § 4 Nr. 15c UStG verweist nunmehr auf die §§ 36 und 51 SGB IX. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass mit der Einrichtung ein Vertrag nach § 38 SGB IX geschlossen wurde.
2–4 (Einstweilen frei)
II. Mehrwertsteuersystemrichtlinie
5Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 15c UStG basiert auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach müssen die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuer befreien. Die Leistungen, die eine verbesserte Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderten fördern sollen, stellen entsprechende soziale Leistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL dar.
6Art. 133 MwStSystRL ermöglicht es den Mitglie...