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PiR Nr. 11 vom Seite 347

Wertberichtigungen nach IFRS 9 für Kreditzusagen?

PD Dr. Andreas Haaker und WP Dr. Jens Freiberg

Nach IFRS 9.2.1(g) fallen Kreditzusagen in den Anwendungsbereich des IFRS 9 „Finanzinstrumente“. Somit ist auf Kreditzusagen das dreistufige Wertminderungsmodell des IFRS 9 anzuwenden, während eine ohne diese Sonderregelung gebotene Bildung von Drohverlustrückstellungen nach IAS 37.66 ausscheidet (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 17. Aufl., 2019, § 28, Tz. 47).

Contra

Anders als nach IAS 39 ist für Kreditzusagen das komplizierte Wertminderungsmodell des IFRS 9 „Finanzinstrumente“ heranzuziehen, während die nach IAS 37 bilanzrechtstheoretisch vernünftige Bildung von Drohverlustrückstellungen ausscheidet (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 17. Aufl., 2019, § 28, Tz. 47). Was ist davon in Bezug auf die Bankbilanzierung zu halten?

Risiken können bilanziell entweder durch Abschreibungen oder durch die Passivierung von Rückstellungen berücksichtigt werden. Wird kein Vermögen ausgewiesen, kommt eine Abschreibung schon aus buchungstechnischen Gründen nicht in Betracht. Daher ist z. B. für Umweltrisiken eines außerplanmäßig voll abgeschriebenen Grundstücks eine Rückstellung zu bilden. Auch wenn aus einem schwebenden Beschaffungsgeschäft ein Verlust droht, scheid...

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