Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
WP Praxis Nr. 11 vom Seite 323

Regierungsentwurf zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Wesentliche Änderungen und geplante Neuerungen

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Das BMF hat am den entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843 ) veröffentlicht. Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates v.  zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (vorstehend und im Folgenden auch „Änderungsrichtlinie“ – automatisch und amtlich die 5. EU-Geldwäscherichtlinie [5. Gw-RL] – genannt) ist von den Mitgliedstaaten bis zum umzusetzen.

Geißler, Geldwäsche, infoCenter, NWB HAAAB-36687

Kernaussagen
  • Eine Identifizierungspflicht des Mandanten, gleich ob des Vertragspartners, des Vermittlers oder des wirtschaftlich Berechtigten, besteht immer bei einmaligen Aufträgen oder bei laufenden Geschäftsbeziehungen und zieht eine kontinuierliche und nunmehr konkretisierte Überwachungspflicht nach sich.

  • Die allgemeinen Sorgfaltspflichten treffen den WP/vBP immer; ggf. gibt es vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Risiken, zumindest einen Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ...