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Berichterstattung bei unterlassener Einrichtung eines Aufsichtsrats
I. Sachverhalt
Eine mittelgroße GmbH beschäftigt im Jahresdurchschnitt in der Regel 600 Arbeitnehmer. Im Rahmen der Erstprüfung stellt der Abschlussprüfer fest, dass bei der Gesellschaft kein Aufsichtsrat eingerichtet ist.
II. Fragestellung
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Berichterstattung des Abschlussprüfers?
III. Lösungshinweise
1. Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats
Grundsätzlich sind ausschließlich die AG und die KGaA zur Einrichtung eines Aufsichtsrats verpflichtet. Bei anderen Rechtsformen kann ein Aufsichtsrat fakultativ durch gesellschaftsvertragliche Regelungen gefordert sein. Jedoch ist bei Überschreiten bestimmter Arbeitnehmergrenzen vorgeschrieben, dass ein Aufsichtsrat gesetzlich verpflichtend einzurichten ist, dem auch Arbeitnehmervertreter angehören müssen. Dies trifft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG für eine GmbH mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern zu. Dabei muss der Aufsichtsrat jedoch zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen (§ 4 Abs. 1 DrittelbG). Wir dein Aufsichtsrat nicht eingerichtet, liegt eine Pflichtverletzung der Geschäftsführer vor.
2. Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk
Zunächst ist festzuhalten, dass die nicht erfolgte Einrichtung eines Aufsichtsrats ...