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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
I. Begriff und Rechtsnatur
Die GmbH ist eine aus einer oder mehreren Personen bestehende Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§§ 1, 13 GmbHG). Der oder die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Stammeinlagen zerlegte Stammkapital, welches mindestens 25 000 € betragen muss, beteiligt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich; es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die GmbH kann zu jedem vom Gesetz zugelassenen Zweck errichtet werden (§ 1 GmbHG); sie ist kraft Gesetzes (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und ohne Rücksicht auf den ”Gegenstand des Unternehmens” (§ 6 Abs. 2 HGB) Handelsgesellschaft, so dass ihre Geschäfte stets Handelsgeschäfte i. S. von § 343 Abs. 1 HGB sind.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit im Außenverhältnis wirkenden strengen und unabdingbaren Regeln zum Gläubigerschutz. Demgegenüber stehen die internen Rechte und Pflichten weitgehend zur Disposition der Gesellschafter (Satzungsautonomie), so dass die GmbH im Innenverhältnis stark personalistisch ausgestaltet werden kann. Die Organisation der GmbH ist einfach, da sie im Regelfall nur zwei Organe hat: den Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter zu sein braucht ...