HGB § 343
Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 343 Begriff und Umfang [2]
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)
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