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Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreiung für Krankenbeförderung – Endbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Krankenbeförderung i. S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden (Anschluss an , NWB DAAAH-08481). (2) Nach der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wird der während eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergangene Endbescheid (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG) gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens.