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NWB Nr. 23 vom Seite 1807 Fach 18 Seite 3859

Die Kommanditgesellschaft

von Rechtsanwalt Dr. Holger Klose, Hannover

I. Grundlagen

1. Stellung der KG im Gesellschaftsrecht

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine modifizierte OHG (dazu Klose, NWB F. 18 S. 3749) und in § 161 Abs. 1 HGB gesetzlich definiert. Danach ist die KG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der die Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten). Mindestens ein Gesellschafter (Komplementär, persönlich haftender Gesellschafter) haftet indes gegenüber den Gläubigern unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. In der KG vereinigen sich also die für die OHG charakteristische unbeschränkte Haftung einer Gesellschaftergruppe mit der auf eine Einlage beschränkten Haftung einer anderen, wie sie insbesondere im Bereich der Kapitalgesellschaften anzutreffen ist. Rechtsgeschichtlich ist die KG freilich weitaus älter als die Kapitalgesellschaft, deren beschränkte Mitgliederhaftung im Gegenteil auch auf die KG als Vorbild zurückgeht.

Die enge Verbindung zum Recht der OHG wird durch ...