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NWB Nr. 41 vom Seite 3421 Fach 18 Seite 3831

Die Nachgründung der Aktiengesellschaft

von Dr. Elke Marczak, Köln

I. Einleitung

Die Nachgründung stellt keine Gründung im eigentlichen Sinne dar. Sie bezeichnet vielmehr schuldrechtliche Verträge der Aktiengesellschaft (AG), die (u. a.) in den ersten zwei Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister geschlossen werden. Dass diese Verträge als Nachgründung bezeichnet werden, beruht auf dem Gedanken des Gesetzgebers, dass derartige Vereinbarungen vermutlich bereits bei Gründung der AG beabsichtigt gewesen sind und daher auch bereits zu diesem Zeitpunkt hätten vorgenommen werden sollen. Der Bestimmung des § 52 AktG liegt die unwiderlegliche Vermutung einer verschleierten Sacheinlage zugrunde. Der Gesetzgeber hat daher für die Nachgründung Sicherungen vorgesehen, die der Sachgründung vergleichbar sind.

Die Nachgründungsregeln der AG wurden im Rahmen des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung v. (Namensaktiengesetz - NaStraG) in den Absätzen 1 und 9 neu gefasst. Die neuen Vorschriften entfalten Rückwirkung auf den 1. 1. 2000. Tatbestand und Rechtsfolge der neu gefassten wie der unveränderten Vorschriften sind mangels einschlägiger Rechtsprechung teilweise ungeklärt. Daher kommt es in der P...