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Die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Frage, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, war lange Zeit heftig umstritten (zur Entwicklung des Problems vgl. K. Schmidt, a. a. O. § 58); der Streit hat sich deutlich abgeschwächt. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat die (Teil)-Rechtsfähigkeit der GbR in mehreren grundlegenden Entscheidungen im Grundsatz bejaht (vgl. schon BGHZ 79 S. 374; ferner etwa BGHZ 116 S. 86; 117 S. 168; 136 S. 254, 257). Als Gesamthandsgemeinschaft kann die GbR in Gestalt einer (Außen-) Gesellschaft nach heutiger Auffassung Teilnehmerin am Rechtsverkehr sein und - soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen - jede Rechtsposition einnehmen. Dieser Ansatz führt zu bestimmten Konsequenzen in der Rechtspraxis. Darüber wird im Folgenden in den Grundzügen berichtet.
I. Ausgangspunkt
Das sog. individualistische Gesamthandsmodell (dazu unten Ziff. V) ist vom BGH (BGHZ 79 S. 374) bereits in dieser Entscheidung praktisch zugunsten der Rechtsfähigkeit der GbR aufgegeben worden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es nach Abschluss eines Kaufvertrages durch die Gesellschaft mit einem Dritten zu einem...